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Die Mauer Der Begriff Frustration kommt aus dem Lateinischen; frustratio bedeutet Vereitelung, Nichterfüllung einer Erwartung. Frustration ist die Enttäuschung darüber, daß eine zielgerichtete Handlung erfolglos bleibt. Das kann Aggression und Wut auslösen, aber auch Verbitterung und Regression, also Unterwerfung, kampflose Aufgabe. Beides ist im Verhältnis Anwalt und Richter zu beobachten. Manche Richter handeln und führen sich so auf, als stünden sie kraft ihrer Unabhängigkeit über dem Gesetz. Mittelmaß kennt nichts Erhabeneres als sich selbst. Die Folge ist ein Machtmißbrauch, der sich wie eine Wand vor dem Rechtssuchenden aufbaut. Der Anwalt rennt gewissermaßen gegen diese aus Verfahrensfehlern und Pflichtwidrigkeiten errichtete Wand und versucht vergeblich, sie zu durchbrechen.
Infolge des anhaltenden Abbaus rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien und einer unleugbaren Unfähigkeit des derzeitigen Gesetzgebers wird diese Wand immer stärker und höher. Sie wird zu einer die Festung Justiz umgebenden schützenden Mauer. So gehört es zum forensischen Alltag,
und so fort. Neuerdings häufen sich auch die Fälle, in denen Richter sich eigene Verfahrensordnungen basteln, mit denen sie zu ihrer Entlastung das Gesetz aushebeln wollen (siehe zuletzt ZAP Heft 23/2001, S. 1435 u. 1445).
Der Gesetzgeber hält
mit. Nach wie vor müssen die Bürger Justizunrecht ersatzlos
hinnehmen, weil wir kein Staatshaftungsgesetz haben und das geltende Recht
- §839 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich geltendes Unrecht
ist. Auch grobe und gröbste Fehler des Gesetzgebers bleiben folgenlos.
Angesichts dieser Entwicklung bleibt es nicht aus, daß sich bei den Rechtsunterworfenen tatsächlich: Richterunterworfenen und den sie im Rechtsstreit vertretenden Anwälten ein Gefühl der Ohnmacht, oft auch der Wut und Enttäuschung breit macht. Dagegen anzukommen, ist fast unmöglich, weil die Justiz sich mit Abwehrmechanismen ummauert hat. Richter sind in ihrer Verfahrensweise auch dann unabhängig, wenn sie sich über das Gesetz hinwegsetzen. Dafür sorgen notfalls die nach §26 Abs. 2 DRiG zuständigen Richterdienstgerichte (s. http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/drig/inhalt.html). Sie praktizieren weitgehend eine juristische Inzucht. Über richterliches Fehlverhalten entscheiden immer wieder nur Richter. Eine wirklich neutrale Kontrollinstanz gibt es für die nicht. Selbst die interne fachliche Kontrolle wird noch abgeschwächt durch Rechtsmittelausschlüsse Über uns der blaue Himmel wie es immer wieder zu hören ist.
Die Mauer steht fest und ist uneinnehmbar. In Charles Dickens Bleak House warnt ein Anwalt den Mandanten vor dem Kanzleigericht: Erdulde jedes Unrecht, das man dir zufügen kann, aber komme nicht hierher. Möglicherweise sind auch wir auf dem besten Weg dahin. Das dachte wohl auch derjenige, der diesen bekannten Witz ersonnen hat: Ein BGH-Richter erzählt einem Kollegen, er sei auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden, weil sein Hund jemanden gebissen habe; er habe gezahlt. Der Kollege antwortet verwundert, der andere habe doch gar keinen Hund. Worauf dieser erwidert, man könne ja nie wissen, wie die Gerichte entscheiden. So ganz abwegig ist das nicht. Ich habe es mir angewöhnt, Rechtsuchende, deren Sache ich für aussichtsreich halte, vorsorglich darüber zu belehren, was beim Gericht alles an Unerwartetem geschehen kann. Wie nötig das mittlerweile ist, zeigt die neue Vorschrift § 522 Abs. 2 ZPO: Einstimmige Zurückweisung einer Berufung, die der Berufungsanwalt wegen von ihm geprüfter und bejahter Erfolgssucht eingelegt hatte.
Es sieht nicht gut aus bei der deutschen Gerichtsbarkeit. Die Zeichen stehen eher auf Sturm. Und die Anwaltschaft ist nicht in der Lage, dagegen zu halten. Auch das hat seinen Grund. Die Richterschaft ist ihr psychologisch überlegen. Richter verhalten sich untereinander solidarisch, Anwälte nicht. Wäre es anders, dann verlören die Richter ihre Übermacht. Wenn beispielsweise dreißig nicht gemäß §273 ZPO vorbereitete Sachen auf 9.00 Uhr terminiert werden und die Prozeßbevollmächtigten in zwanzig Sachen nach einer Wartezeit von einer halben Stunde den Sitzungssaal verlassen und zurück in ihre Kanzleien fahren würden, stünde das kein Gericht mehr als zwei oder drei Sitzungen durch. Oder: Nie kommt es vor, daß der Gegenanwalt einem wohlbegründeten Befangenheitsantrag seines Kollegen beitritt, obwohl sein Mandant nach § 42 Abs. 3 ZPO daraus sogar ein eigenes Ablehnungsrecht herleiten könnte. Auch ist immer und immer wieder zu beobachten, daß der Gegenanwalt berechtigte Verfahrensrügen seines Kollegen nicht unterstützt, sondern versucht, sie zu Fall zu bringen. Ein solches Verhalten wird man bei Richtern nicht wahrnehmen. So gesehen haben es sich die Anwälte selbst zuzuschreiben, wenn sie im Verfahren meist auf der Verliererseite stehen.
Der Grund für die fehlende Solidarität unter Anwälten dürfte sein, daß sie Parteiinteressen vertreten müssen, der Richter nicht. Diese Einseitigkeit der Aufgabe setzt sich dann im Verhältnis zum Kollegen auf der Gegenseite fort. Unabhängigkeits-Hybris der Richter, Unfähigkeit des Gesetzgebers und fehlende Solidarität der Anwaltschaft verstärken sich so gegenseitig auf der Strecke bleibt oft die gerechte Entscheidung.
Rechtsanwalt Dr.
Egon Schneider, Much Links |
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