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Unsere Gebühren Erstberatung Da auf die Ratsuchenden somit bereits bei der Erstbesprechung Gebühren und Auslagen in erheblichem Umfang zukommen können, wenn der Beratungsgegenstand ein nicht unerheblicher Vermögenswert ist, wurde diese Gebührenvorschrift durch den Gesetzgeber am 01.07.1994 eingeschränkt. Verbleibt es bei einer Erstberatung ist der Vergütungsanspruch des Anwaltes gegenüber Verbrauchern auf 190,00 € zzgl. Umsatzsteuer begrenzt. Diese Beschränkung der Gebühr gilt aber nur für die erste Beratung. Schließen sich weitere Beratungsgespräche an, so entfällt die Beschränkung. Der Rechtsanwalt darf dann nach dem Gegenstandswert und Gebührensatz aus der Tabelle abrechnen. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für die sogenannte Erstberatung. Wenn Sie diesbezüglich weitere Fragen haben, rufen Sie uns bitte einfach an. * Sie sollten Ihre Rechtsschutzversicherung, aber auch Ihr Versicherungspolice überprüfen. So könnte fraglich sein, ob bei selbst genutztem Wohnungseigentum die Police sich auch hierauf erstreckt. Wenn das Wohnungseigentum erworben wurde, sollte auch die Rechtsschutzpolice umgestellt bzw. erweitert werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das wohnungseigentumsrechtliche Problem durch die Rechtsschutzversicherung nicht abgedeckt ist. Darüber hinaus müsste der Rechtsschutzfall außerhalb der Karenzfrist von üblicherweise 3 Monaten eingetreten sein, damit der Versicherer überhaupt Kostendeckung erteilt. Aber auch wenn eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen worden ist, kann es nach den neueren Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes passieren, dass der Mandant nicht in voller Höhe seine Gebühren erstattet bekommt. Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung Folgende Vereinbarungen sind dabei möglich: |
![]() Rechtsanwalt Franz-Ludwig Kopinski |
| Rechtsanwaltskanzlei
Franz-Ludwig Kopinski Käthe-Kollwitz-Strasse 5 04109 Leipzig |