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Verwalter zahlt für Protokollfehler Wenn die Teilungserklärung bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist, dann ist das Protokoll ausschließlich von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Eigentümern zu unterzeichnen. Ein Verstoß hiergegen macht den Beschluss anfechtbar. Der Fall: Die Teilungserklärung lautet: "Das Protokoll ist vom Verwalter und zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Eigentümern zu unterzeichnen." Danach wird das Protokoll vom Verwalter und von zwei Verwaltungsbeiräten unterschrieben. Die Wohnungseigentümer haben nicht ausdrücklich bestimmt, wer das Protokoll unterschreibt. In der Vergangenheit hatten immer die beiden Verwaltungsräte unterzeichnet. Ein Wohnungseigentümer ficht den Beschluss mit der Begründung an, der Beschluss sei formell unwirksam. Das Gericht: Hier liegt ein Beschlussfehler vor, da die (laut Teilungserklärung) vereinbarten Beschlusswirksamkeitsvoraussetzungen nicht gegeben waren. Damit ist die Anfechtung des Eigentümers erfolgreich. Kopinski-Tipp: Wenn in diesem Jahr die Protokolle der Eigentümerversammlungen verschickt werden, sollten Sie überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Protokollierung mit der Teilungserklärung übereinstimmt. Nach § 47 II WEG wird der Verwalter mit den Kosten für die Prozesse belastet. Er hat nämlich - als Verwaltungsleiter - für die Bestimmung der Wohnungseigentümer, die das Protokoll unterschreiben sollen, zu sorgen. S. a.: OLG Frankfurt, 17.01.2011, Az: 20 W 500/08 www.kopinski.com Haben Sie auch eine Frage zum Wohnungseigentums- oder Mietrecht? Dann schreiben Sie ruhig ein paar Zeilen an info@kopinski.com. Unsere Experten werden Ihre Fragen beantworten. Zögern Sie nicht, bei Fragen oder Anregungen direkt auf mich zuzukommen. Ich stehe Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme. Sie erreichen mich persönlich unter Tel. 0341/212529-0, E-Mail: kopinski@kopinski.com oder Funk: 0179/9850565.
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