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Keine Reinigungspflicht aufgrund von Hausordnung! Der Wohnungseigentümer kann nicht per Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft zur aktiven Mitarbeit in der Eigentumsanlage verpflichtet werden. Ausnahmsweise ergibt sich allerdings eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für eine tätige Mithilfe, wenn die Hausordnung oder Gemeinschaftsordnung derartige Pflichten geregelt hat. So kann dann den einzelnen Wohnungseigentümern doch die Treppenhausreinigung auferlegt werden, ebenso das Schnee räumen. Das Gericht meint allerdings hierzu, es komme auch auf die Größe der Eigentümergemeinschaft an, oder auf den Umfang der von den einzelnen Eigentümern zu leistenden Arbeiten. Es gibt auch Gründe dafür, dass die Arbeiten den einzelnen Eigentümern, wenn sie etwa alt und gebrechlich sind, nicht zugemutet werden können (LG München I, 1 S 042/1). www.kopinski.com Haben Sie auch eine Frage zum Wohnungseigentums- oder Mietrecht? Dann schreiben Sie ruhig ein paar Zeilen an info@kopinski.com. Unsere Experten werden Ihre Fragen beantworten. Zögern Sie nicht, bei Fragen oder Anregungen direkt auf mich zuzukommen. Ich stehe Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme. Sie erreichen mich persönlich unter Tel. 0341/212529-0, E-Mail: kopinski@kopinski.com oder Funk: 0179/9850565.
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