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Abriss: Wärmedämmung ragt in fremdes Grundstück

Der Eigentümer eines Grundstückes muss nicht dulden, dass die Wand eines an die Grundstücksgrenze gebauten Nachbarhauses mit Wärmedämmplatten versehen wird, die 15 cm in den Luftraum seines Grundstückes ragen.

Der Eigentümer lässt ohne Absprache mit seinen Nachbarn auf dessen Grundstück ein Gerüst erstellen und beginnt später auf der Außenwand seines Gebäudes eine insgesamt 15 cm starke Isolierung, Grund- und Oberputz aufzubringen. Da das Gebäude des Nachbarn unmittelbar bis an die Grenze des Grundstückes des Eigentümers bebaut ist, ragt die beabsichtigte Dämmschicht 15 cm in den Luftraum über das Grundstück des Nachbarn hinein und würde dessen Durchfahrt einengen.

Der Eigentümer kann sich nicht darauf berufen, dass seine Isolierung ein untergeordnetes Bauteil (Simse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachung) sei und der Nachbar somit zur Duldung des Aufbringes verpflichtet sei. Der beeinträchtigende Nachbar kann die Unterlassung und Abriss der Wärmedämmung fordern.

Das Gericht: durch die Anbringung von Wärmedämmplatten im Wege des Überbaues wird mittelbar die nutzbare Fläche vergrößert, weil der Eigentümer sich so die Dämmung an den Innenwände erspare.

Kopinski-Tipp: Eine 15 cm starke Dämmung an der gesamten Wand ist in ihrer Bedeutung nicht das Gleiche wie etwa ein Gesims.

S.a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2009, 6 U 121/09

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