Balkonkraftwerke in Folge unbestimmter Beschlüsse?
Der Fall: Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt 2023 allgemein, dass Eigentümer Balkonkraftwerke anbringen dürfen, sofern keine Kosten für die Gemeinschaft entstehen und keine Gebäudeschäden verursacht werden. Der Beschluss enthielt keine weiteren Konkretisierungen (z. B. Größe, Art, Installationsort). Ein Eigentümer installierte daraufhin zwei Balkonkraftwerke, die an seiner Balkonbrüstung befestigt waren und über diese hinausragten. Ein anderer Eigentümer fühlte sich beeinträchtigt, da er die Rückseiten der Anlagen sehen konnte und nach eigener Darstellung seine Terrassenpflanzen durch Schattenwurf eingingen. Er stellt einen Antrag, der regeln soll, dass Balkonkraftwerke nicht herausragen und andere Eigentümer nicht beeinträchtigen dürfen ‑ dieser Antrag findet jedoch keine Mehrheit (Negativbeschluss). Der Eigentümer geht daraufhin mit einer Anfechtungsklage gegen den Bestandsbeschluss von 2023 wegen angeblicher Nichtigkeit vor und erhebt zugleich Beschlussersetzungsklage, um eine Konkretisierung zu erzwingen.
Das Gericht: Weist die Klage ab. Es stellt klar, dass der Beschluss aus dem Jahr 2023 trotz fehlender Konkretisierung nicht nichtig ist. Zwar enthält der Beschluss keine Angaben zu Art, Größe oder Installationsort der Balkonkraftwerke, dennoch lässt sich ihm eine durchführbare Regelung entnehmen: Er erlaubt grundsätzlich Balkonkraftwerke, verlangt die Freihaltung der Gemeinschaft von Kosten und verbietet eine Beschädigung des Gebäudes. Damit ist der Beschluss lediglich anfechtbar, jedoch nicht nichtig.Weiter führt das Gericht aus, dass kein Anspruch des Klägers auf einen Zweitbeschluss besteht. Ein solcher Anspruch entsteht nur, wenn das Festhalten am ursprünglichen Beschluss treuwidrig wäre oder sich die rechtlichen Rahmenbedingungen wesentlich geändert hätten, was hier nicht der Fall war. Auch der Negativbeschluss von 2024 sei nicht treuwidrig, da dem Kläger andere rechtliche Möglichkeiten offenstehen: Er kann Beeinträchtigungen wie den behaupteten Schattenwurf im Wege individueller Abwehrrechte nach § 14 Abs. 2 WEG gegenüber dem Errichter geltend machen.
Kopinski-Tipp: Auch wenn ein Beschluss unbestimmt gefasst ist, bleibt er oft wirksam, solange er eine grundlegende Regelung erkennen lässt. Für beeinträchtigte Eigentümer besteht ein individueller Abwehranspruch. Sie können gegen den Installateur vorgehen und verlangen, dass Immissionen wie Beschattung unterbleiben.
S.a. AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 25.07.25 - 980b C 38/24 WEG
