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Das kleine Erbrecht-ABC

A-Abkömmling: Abkömmlinge werden als Pflichtteilsberechtigte im § 2303 BGB genannt. Das sind in erster Linie die Kinder. Sie schließen die entfernteren Verwandten (ihre Kinder, also die Enkel des Erblassers) vom Pflichtteilsanspruch aus. Der Enkel erhält dann einen Pflichtteil, wenn sein Vater bereits vor dem Großvater verstorben wäre.

Die Eltern des Erblassers sind nur dann Pflichtteilsberechtigte, wenn kein Abkömmling vorhanden ist.

A-Alleinerbe: Alleinerbe ist der alleinige Erbe des gesamten Nachlasses. Unter Umständen muss er Vermächtnis- oder Pflichtteilsansprüche ausbezahlen und weitere Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Beerdigungskosten) bezahlen.

B-Berliner Testament: Im Berliner Testament setzen sich insbesondere Eheleute gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Erbschaftsteuerfreibeträge werden allerdings unter Umständen so verschenkt (Beispiel: Berliner Testament). Für kinderlose Ehepaare kann diese Erbregelung vorteilhaft sein, da sie ausschließt, dass der überlebende Ehegatte nur 75% des Vermögens bekommt, wie es die gesetzliche Erbfolge vorsieht. 25% des Vermögens fallen in solchen Fällen gesetzlicher Erbfolge an die Familie des verstorbenen Ehepartners. Es könnte also durchaus sein, dass nach einem Todesfall auch noch das Eigenheim verkauft werden müsste, um bspw. die Eltern des oder der Verstorbenen als "Viertels-Erben" auszahlen zu können.

Tritt an die Stelle der gesetzlichen Erbfolge ein Berliner Testament, fällt nur 1/8 als Pflichtteil an die Eltern. Das Risiko kann durch eine beitragsmäßig erschwingliche Lebensversicherung abgedeckt werden. Allerdings: Bei größerem Vermögen führt das Berliner Testament zu zweimaliger Erbschaftsteuer. Wenn Kinder vorhanden sind, sollte überlegt werden, ob ein Berliner Testament auch unter dem Gesichtspunkt zweimaliger Erbschaftsteuer als zweckmäßige Erbregelung zur Erhaltung des Familienvermögens in Frage kommt.

Tipp: Beim Berliner Testament sollten den erbberechtigten Kindern Ansprüche in Höhe ihrer Freibeträge mit rechtlicher Wirkung zugewiesen werden, die Auszahlung jedoch bis zum Tod des letztlebenden Elternteils durch Stundung hinausgezögert werden.

C-Covered Warrants: (sog. gedeckte Optionsscheine): Die covered warrants bringen vor allem den Banken Gewinn und sollten möglichst nach Antritt der Erbschaft verkauft werden.

D-Dürftigkeitseinrede: Bei einem überschuldeten Nachlass können die Erben u.a. die Dürftigkeitseinrede erheben und damit sicherstellen, dass sie nicht auch mit ihrem privaten Vermögen für die Schulden des Erblassers haften. Die Einrede der beschränkten Erbenhaftung sollte in allen Fällen erhoben werden, in denen sie auch nur den geringsten Zweifel daran haben, dass der Nachlasswert die Schulden übersteigt. Entweder kann man die Erbschaft ausschlagen oder ebenfalls eine Inventarliste errichten (Beispiel: Inventarliste). Hier müssen Fristen beachtet werden. Ansonsten haftet der Erbe auch noch unbeschränkt mit seinem sonstigen Vermögen.

E-Ehegattenerbrecht: Ein Ehegatte erbt für den Fall, dass keine Eheverträge geschlossen wurden, neben Kindern zu insgesamt 1/2; sind keine Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte neben den Schwiegereltern zu 3/4. Bei ehervertraglichen Regelungen bestehen Besonderheiten. Der Ehegatte kann ebenfalls den vorab geltend machen.

E-Erbvertrag: Ein Erbvertrag kann bereits vor dem Erbfall errichtet werden. Dadurch ist der Erblasser in der Lage, vertraglich einen Erben einzusetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anzuordnen. Vorsicht: Nur notariell möglich.

F-Freibeträge: beim Verschenken und Vererben: Für Ehegatten gilt ein Freibetrag von

€ 307.000 (zzgl. € 256.000 Versorgungsfreibetrag), für Kinder € 205.000 (zzgl. Versorgungsfreibeträge je nach Alter), Enkel und Urenkel haben einen Freibetrag von € 51.200, Geschwister von € 10.300, Onkel, Tante und Freunde € 5.200.

G-Gesetzliche Erbfolge: Ohne Verfügung von Todes wegen (Testament) gilt gesetzliche Erbfolge.

H-Haftung des Erben: Es gilt das Prinzip der sog. Universalsukzession. Der Erbe haftet also für alle Schulden des Erlassers. Die Haftung kann beschränkt werden (Beispiel: Inventarliste). Achtung: Haftungsfalle

I-Interessenkonflikte: Insbesondere bei Erbengemeinschaften kommt es schnell zu Interessenkonflikten. Streitpunkt ist oft der Wert bzw. die Bewertung der Immobilie bzw. der Eigentumswohnung.

Insofern sollte grundsätzlich eine entsprechende Bewertung stattfinden. Um Kosten zu sparen könnte ggf. das vergleichbare Objekt einem Makler angeboten werden. Makler kennen sich in der Regel in dem aktuellen Verkaufswert aus. Zugrunde zu legen ist der Verkehrswert. Bei der steuerlichen Bemessung gilt allerdings die Bemessungsgrundlage des Einheitswertes (Achtung: Bemessungsgrundlage wird demnächst geändert). Die Finanzämter können ebenfalls Begutachter beauftragen, die die Immobilie entsprechend bewerten. Die Bewertung durch das Finanzamt sollte rechtzeitig angefochten werden. Andernfalls muss man sich an die Bewertung des Finanzamtes halten. Oft wird durch das Finanzamt vergessen, dass auf der Immobilie entsprechende Reparaturrückstände lasten.

J-Jahresfrist: Ein Testament kann nur innerhalb einer Jahresfrist angefochten werden, Pflichtteilsansprüche verjähren in 3 Jahren nach Kenntnis des Vorhandenseins des Testamentes, spätestens nach 6 Jahren. Ausschlagung der Erbschaft: 6-Wochenfrist.

K-Kosten: Bei einer anwaltlichen Vertretung in Erbschaftsangelegenheiten zahlen Rechtsschutzversicherungen in der Regel nur die erste Beratung. Die Gebühren des Anwaltes richten sich nach dem Geschäftswert (RVG) z.B. Geschäftswert € 25.000 = Gebühr € 800, € 50.000 = € 1.200, € 200.000 = ca. € 2.000.

L-Lebensversicherungen: Lebensversicherungen fallen nicht in den Nachlass. Sie sind direkt an den Bezugsberechtigten auszuzahlen. Erforderlich ist allerdings, dass dieser Bezugsberechtigte genau und unwiderruflich bestimmt ist. Allerdings ist diese Auszahlung erbschaftsteuerpflichtig.

M-Mietverhältnisse: Mietverhältnisse können durch den Ehegatten, Lebenspartner und andere Familienangehörige, mit denen der Erblasser in einem gemeinsamen Hausstand gelebt hat, weiter fortgesetzt werden. Für den Mieter gilt ein Sonderkündigungsrecht (1 Monat).

N-Nichteheliche Kinder: Nichteheliche Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgesetzt.

O-Öffentliches Testament: Ein Öffentliches Testament wird durch einen Notar errichtet.

P-Pflichtteil: Pflichtteilsansprüche stehen dem Ehegatten, den Kindern und, falls keine Kinder oder Enkel vorhanden sind, auf den Eltern des Erblassers zu. Es gibt also keine Enterbung der Abkömmlinge. Der Pflichtteilsanspruch beträgt 1/2 des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn bestimmte Voraussetzungen durch den Erben vorliegen (er hat dem Erblasser nach dem Leben betrachtet)

Q-Quote: Die Erbquote richtet sich nach der Anzahl der gesetzlichen Erben.

R-Rechtsschutzversicherungen: Rechtsschutzversicherungen zahlen lediglich die Kosten einer Erstberatung bei einem Anwalt, maximal € 200 zzgl. MwSt. Die Rechtsschutzversicherung tritt also erst dann ein, wenn der Erbfall eingetreten ist.

S-Schenkungen: Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers können zum einen Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch die Schenkung quasi beeinträchtigt worden ist. Eine schriftliche Schenkung kann unter Umständen auch nach dem Erbfall vollzogen werden. Die Erben haben das Recht, eine solche Schenkung (das Schenkungsversprechen) nachträglich anzufechten.

S-Schenkungen unter Lebenden: Wollen Sie Ihren Sprößlingen € 1.000.000 übergeben, damit später eine passende Eigentumswohnung gekauft werden soll, dann verschenken Sie quasi Ihr Geld an das Finanzamt. Bei einer Kapitalschenkung in Höhe von € 1.000.000 ist nach Abzug des Freibetrages von € 205.000 (bei Kindern: Steuerklasse I) im Zugriff des Finanzamtes und dies gleich mit 19%. Somit wäre eine Erbschaftsteuer über € 151.050 zu zahlen.

T-Tipp: Warten Sie mit Ihrer Schenkung, bis sich eine ganz bestimmte konkrete Kaufgelegenheit für ein Haus oder eine Eigentumswohnung ergibt. Wenn Sie Ihr Geld für ein fest in Aussicht genommenes und bestimmtes Grundstück vorab vererben bzw. schenken, wird statt des Wohnkapitalbetrages lediglich der niedrige Einheitswert angesetzt. Allerdings ist damit zu rechnen, dass die Einheitswerte in den nächsten Jahren weiter erhöht werden. Selbst wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter das geschenkte Grundstück nach der Schenkung weiter veräußern, bleibt es bei dem ursprünglichen Ansatz des billigen Einheitswertes.

T-Testament: Die Mindestanforderung: Die gesamte Testamentserklärung muss persönlich und handschriftlich geschrieben werden (Ausnahme: Nottestamente). Ein Testament darf auch nicht mit einer Schreibmaschine geschrieben werden. Es sollte mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden und der Ort und das Datum der Testamentserrichtung sollte nicht vergessen werden. Ebenso sollte es eine Überschrift enthalten (Beispiel: eigenhändiges Testament).

Achtung: Auch ein eigenhändiger handschriftlicher Brief ist als Testament anzusehen, wenn darin eindeutige Festlegungen enthalten sind und der Absender erkennbar damit rechnete, dass sein Brief als letzte Verfügung von Todes wegen angesehen wird.

Sie ersetzen das alte Testament durch ein neues, das den aktuellen Umständen besser entspricht. Ein Testament kann durch ein geringes Entgelt bei dem zuständigen Registergericht (beim Amtsgericht) in Verwahrung gegeben werden.

DDR-Testamente, die nach den DDR-Bestimmungen ordnungsgemäß (eigenhändig oder notariell) errichtet wurden, gelten weiter.

Für Grundstücke könnte ein neues Testament fällig werden. In der Regel wurden nur die im DDR-Gebiet wohnenden Kinder zu Erben eingesetzt. Die im Westen lebenden Kinder hätten nach den damaligen staatlichen Regelungen ihr ererbtes Grundstück gar nicht in Besitz nehmen können. Der Geldanteil wäre auf einem Sperrkonto eingefroren worden. Daran war niemandem gelegen. Pflichtteilsansprüche gelten auch bei einem DDR-Testament. Das DDR-Recht sah für Kinder in der Regel ab 27. Jahren kein Pflichtteilsrecht vor.

U-Übergabevertrag: Statt mit einem Testament kann man auch bei bereits zu Lebzeiten durch einen Übergabevertrag (Erbvertragsvermögen) Erbvermögen auf Erben verteilen. Bei diesem Übergabe- bzw. Erbvertrage sind auf jeden Fall die Ausgleichsansprüche bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen.

V-Vorerbe: Vorerbe ist der Erbe, der nur für eine bestimmte Dauer Erbe wird und dann den Nachlass an einen Nacherben übergeben muss. Der Testamentsverfasser kann bestimmen, dass der Vorerbe den Nachlass nur nutzen darf. Eine Veräußerung der Nachlassgegenstände durch den Vorerben wäre dann verboten (Beispiel: Vor- und Nacherbefolgetestament).

W-Wiederverheiratungsklausel: Im Falle der Wiederverheiratungsklausel tritt der Nacherbfall ein.

Z-Zehnjahresfrist: Alle 10 Jahre können Sie einen bestimmten Betrag an Ihre Abkömmlinge übertragen und Sie sparen dabei erhebliche Erbschaftsteuern.

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