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Gartenarbeit als handwerkliche Tätigkeit - Steuervorteil!

Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen nach § 35 a II 2 EStG können auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren sein, wobei es nicht von Bedeutung ist, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.

Der Fall: Die Eheleute sind Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses. Im Jahre 2006 ließen sie durch einen Handwerksbetrieb umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten in ihrem Garten durchführen. Im Zuge dessen wurde die Errichtung einer Stützmauer an der Grenze zum Nachbargrundstück erforderlich. In ihrer gemeinsamen Steuererklärung beantragte das Ehepaar daraufhin eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen für die Kosten der Erd- und Pflanzarbeiten und daneben für die Kosten der Errichtung der Stützmauer eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen.

Das Gericht: Erd- und Pflanzarbeiten im Garten sind keine hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind, sondern handwerkliche Tätigkeiten, welche die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen vermitteln können. §35 a II 2 EStG gilt über seinen Wortlaut hinaus auch für Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustandes sowie für Modernisierungsmaßnahmen, und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Allerdings müssen diese im räumlichen Bereich eines bereits vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit führen Handwerkerleistungen, die einen Neubau betreffen, zu keinem Steuervorteil. Vorliegend handelt es sich um Maßnahmen eines Handwerkers im vorhandenen Haushalt (zu dem auch der dazugehörige Grund und Boden gehört). Die Steuerermäßigung ist zu gewähren.

Kopinski-Tipp: Bitte beachten Sie, dass es für Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung stehen, keinen Steuervorteil nach § 35 a II 2 EStG gibt! Zum Beispiel, wenn Sie sich eine neue Garage bauen möchten. Als Mieter haben Sie ebenfalls keinen Anspruch auf diese Steuerermäßigung.

S. a.: BFH, Urt. v. 13.07.2011, VI R 61/10

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