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GbR kann Immobilien erwerben

Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundstücks- oder Wohnungseigentum, so reicht es für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter im Kaufvertrag benannt sind und die für die GbR-Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind.

Weitere Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf das Grundbuch nicht fordern.

Auch eine GbR, die Grundstücke erwirbt, kann selbst als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden. Der BGH hatte über eine bereits bestehende GbR zu entscheiden, die versucht hatte, eine Eigentumswohnung zu erwerben. Der BGH entschied, dass es nunmehr ausreicht, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung genannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind. Ein weiterer Nachweis der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse der GbR ist gegenüber dem Grundbuch nicht mehr erforderlich.

S. a. BGH V ZB 194/10

Kopinski-Tipp: Der Gesellschaftsvertrag, in dem sich die Gesellschafter der GbR zum Erwerb vom Grundbesitz verpflichten, muss beurkundet sein. Deswegen empfiehlt es sich, dass die Gesellschaften (GbR) die zum Erwerb von Grundbesitz gegründet wurden, die wesentlichen Grundzüge des Gesellschaftsvertrages im Kaufvertrag wiederholen.

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