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Haf­tung des Mak­lers für fal­sche An­ga­ben

Ein Wohnungseigentümer errichtet einen Schwarzbau und wei­gert sich, diesen zurückzubauen. Die übrigen Eigentümer beschließen da­rauf­hin, die Verwaltung zu ermächtigen, außergerichtlich und gerichtlich ge­gen den Störer vorzugehen.

Der Fall: Der Mak­ler war für einen Bauträger beim Verkauf von Wohnungen tä­tig. Auf dem Bau­stel­len­schild war ausgewiesen, dass er zuständig sei für Beratung und Ver­kauf der Wohnungen. Der Käu­fer wandte sich an den Makler, er­hielt von diesem ein Ex­po­sé und erörterte mit ihn in ei­nem Besichtigungstermin, ob die Vermietung der Wohnung an Feriengäste möglich sei. Pro­ble­me gebe es schließlich immer wieder mit der Teilungserklärung, die eine solche Regelung nicht vor­se­hen würde. Daraufhin bejahte der Mak­ler, dies sei aus­drück­lich so in der Teilungserklärung erlaubt. Nach der Be­ur­kun­dung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges wurde ein Bebauungsplan beschlossen, der die Fe­rien­ver­mie­tung ausschließt. Nun will der Käufer vom Makler Scha­dens­er­satz, da er seine Wohnung nicht wie geplant als Ferienwohnung vermieten kann.

Das Ge­richt: Der Scha­dens­er­satz­an­spruch wird ab­ge­lehnt! Zwi­schen den dem Käu­fer und dem Makler ist kein Schuld­ver­hält­nis zustande gekommen. Der Mak­ler­ver­trag muss zum Ausdruck bringen, dass der Mak­ler auch für den Käu­fer tätig sein will, z.B. durch ein ein­deu­ti­ges Provisionsverlangen. Ei­ne Übermittlung des Exposé ohne Provision Hin­weis und die Durchführung eines Be­sich­ti­gungs­ter­mins lassen kein Vertragsverhältnis entstehen. Nach den Vor­schrif­ten des BGB kann der Mak­ler nur in die Haf­tung genommen werden, wenn er entweder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen erheblich be­ein­flusst hat. Dass der Makler hier über das branchenübliche Maß einer maklertypischen Vertriebstätigkeit hinaus tätig geworden ist, hat der Käu­fer nicht dar­ge­legt.

Kop­ins­ki Tipp: Häu­fig wird allerdings eine sogenannte Doppeltätigkeit vor­lie­gen und ein Maklervertrag mit Pro­vi­si­ons­ab­re­de auch mit dem Kaufinteressenten ab­ge­schlos­sen. Al­ler­dings auch hier gilt: Die Sorgfaltspflichten des Maklers hinsichtlich Beratung und Aufklärung dürfen nicht überspannt werden. Der Mak­ler muss über al­le ihm be­kann­ten für den Auftraggeber bedeutsamen Umstände in­for­mie­ren, wie z.B. über die verkehrswesentlichen Eigenschaften des Objekts. Mak­ler sollten ihre Kunden auch darauf hinweisen, wenn sie ungeprüft An­ga­ben der Verkäuferseite weitergeben. Die Käu­fer sollten sich schließlich auch nicht auf mündliche Aussagen des Maklers verlassen.

S.a. LG Lübeck, 05.08.2024, 10 O 36/24

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