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Haftungsfalle: Verwalter darf Gerichtskostenvorschüsse aus der Gemeinschaftskasse entnehmen.

INFO-Letter 3/110

Der Fall: Der Verwalter zahlt die anfallenden Vorschüsse für das Gericht und für den Anwalt aus der Gemeinschaftskasse. Er wird verklagt, das sei nicht rechtens. Das Gericht stellte in 2. Instanz fest: er darf das. Das Verhalten des Verwalters ist nicht rechtswidrig. § 16 Abs. 8 WEG ist nicht anwendbar. Denn bei derartigen Kosten liegt ein Bezug zur Gemeinschaft vor. Bei Kosten für einen laufenden Prozess ist die Verwaltung berechtigt, die Gelder vorläufig aus laufendem Mittel der Verwaltung aufzuwenden. Das gilt auch für den Wohnungseigentümer, der selbst gegen die Gemeinschaft vorgeht und so u.U. mittelbar zur Finanzierung von verfahrensbezogenen Vorschüssen der Gegenseite herangezogen wird (s.a LG Ber­lin 85/17/08).

Kopinski-Tipp: Auch in Beschlussanfechtungsverfahren, in denen der Verwalter die übrigen Wohnungseigentümer gegen den oder die anfechtenden Eigentümer vertritt, darf er die Gerichtskostenvorschüsse aus der Gemeinschaftskasse bezahlen. Der Verwalter sollte darauf hinweisen, dass es sich um Vorschüsse handelt, die nach Ende des Rechtsstreits entsprechend des Kostenfestsetzungsbeschlusses wieder ausgeglichen werden.

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