Haftung des Maklers für falsche Angaben
Der Fall: Der Makler war für einen Bauträger beim Verkauf von Wohnungen tätig. Auf dem Baustellenschild war ausgewiesen, dass er zuständig sei für Beratung und Verkauf der Wohnungen. Der Käufer wandte sich an den Makler, erhielt von diesem ein Exposé und erörterte mit ihn in einem Besichtigungstermin, ob die Vermietung der Wohnung an Feriengäste möglich sei. Probleme gebe es schließlich immer wieder mit der Teilungserklärung, die eine solche Regelung nicht vorsehen würde. Daraufhin bejahte der Makler, dies sei ausdrücklich so in der Teilungserklärung erlaubt. Nach der Beurkundung des Bauträgervertrages wurde ein Bebauungsplan beschlossen, der die Ferienvermietung ausschließt. Nun will der Käufer vom Makler Schadensersatz, da er seine Wohnung nicht wie geplant als Ferienwohnung vermieten kann.
Das Gericht: Der Schadensersatzanspruch wird abgelehnt! Zwischen den dem Käufer und dem Makler ist kein Schuldverhältnis zustande gekommen. Der Maklervertrag muss zum Ausdruck bringen, dass der Makler auch für den Käufer tätig sein will, z.B. durch ein eindeutiges Provisionsverlangen. Eine Übermittlung des Exposé ohne Provision Hinweis und die Durchführung eines Besichtigungstermins lassen kein Vertragsverhältnis entstehen. Nach den Vorschriften des BGB kann der Makler nur in die Haftung genommen werden, wenn er entweder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen erheblich beeinflusst hat. Dass der Makler hier über das branchenübliche Maß einer maklertypischen Vertriebstätigkeit hinaus tätig geworden ist, hat der Käufer nicht dargelegt.
Kopinski Tipp: Häufig wird allerdings eine sogenannte Doppeltätigkeit vorliegen und ein Maklervertrag mit Provisionsabrede auch mit dem Kaufinteressenten abgeschlossen. Allerdings auch hier gilt: Die Sorgfaltspflichten des Maklers hinsichtlich Beratung und Aufklärung dürfen nicht überspannt werden. Der Makler muss über alle ihm bekannten für den Auftraggeber bedeutsamen Umstände informieren, wie z.B. über die verkehrswesentlichen Eigenschaften des Objekts. Makler sollten ihre Kunden auch darauf hinweisen, wenn sie ungeprüft Angaben der Verkäuferseite weitergeben. Die Käufer sollten sich schließlich auch nicht auf mündliche Aussagen des Maklers verlassen.
S.a. LG Lübeck, 05.08.2024, 10 O 36/24
