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Wer pinkelt, fliegt!

Der Fall: Ein Mieter hatte immer wieder auf den Rasen und an die Bäume des mitvermieteten Gartens uriniert. Mitunter konnten die Mitmieter noch im 7. Stock die dabei anfallenden Gerüche wahrnehmen. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis frist.

Das Gericht: Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 29.07.2009 wirksam beendet worden. Der Kläger war zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §§ 543 Abs. 1 Satz 2, 569 Abs. 2 BGB berechtigt, da ihm unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der beiderseitigen Interessen insbesondere auch die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar war. Der Beklagte hat den Hausfrieden nachhaltig gestört und seine mietvertraglichen Pflichten grob verletzt, da er den Garten seiner Erdgeschosswohnung als Toilette benutzt hat, indem er dort entweder in einen Eimer oder aber auf den Rasen und die Bäume uriniert hat. Die Räumungsklage ist berechtigt. Die Belästigungen der Nachbarn sind nicht hinzunehmen.

S.a. AG Köln, Urteil vom 21.10.2010
Az.: 210 C 398/09

Kopinski-Tipp: Auch im vorliegenden Fall sollte der Vermieter zunächst eine Abmahnung an den Mieter schicken, um Problemen bei der Rechtsdurchsetzung aus dem Weg zu gehen.

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