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Minderung wegen Schimmel ausgeschlossen, wenn Mieter nicht richtig lüftet

Der Fall: Ein Vermieter und sein Mieter stritten vor Gericht wegen einer mit Schimmelbefall begründeten Mietminderung. In der Heizperiode 2008/2009 trat im Schlafzimmer des Mieters zum ersten Mal seit Abschluss des Mietvertrages im Jahr 1999 Schimmel auf. Zuvor hatte der Mieter - an der Wand zum Treppenhaus - einen Kleiderschrank ohne Rückwand dergestalt eingebaut, dass sie auf dem Fußboden und an der Decke Laufschienen und darin Schiebetüren montierten. Der Schimmel trat hinter diesen Türen an der Wand zum Treppenhaus auf.

Das Gericht: Das Kieler Landgericht entschied, dass ein zur Minderung berechtigender Mangel der Mietwohnung nicht vorlag. Zwar beeinträchtigte der Schimmel die Nutzbarkeit des Schlafzimmers, dies lag jedoch nicht in einem Mangel der Bausubstanz begründet. Die Schimmelbildung war viel mehr durch den Einbau des Wandschranks verursacht worden, durch den eine ausreichende Luftzirkulation und Erwärmung der Wand zum Treppenhaus nicht mehr gewährleistet war. Ursächlich war somit das Verhalten des Mieters. Dieser hätte für eine ausreichende Belüftung und Erwärmung der hinter dem Schrank befindlichen Wand sorgen müssen um die Schimmelbildung zu vermeiden.

Kopinski-Tipp: Der Vermieter muss seine Immobilie nicht auf alle Eventualitäten vorbereiten, um jegliche durch den erlaubten Mietgebrauch gedeckten Einbauten und Möblierungen des Mieters per se zu ermöglichen.

S.a.: LG Kiel, Urteil vom 27.01.12 - Az.: 1 S 102/11

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