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Nach Verwalterwechsel bleibt die Veräußerungszustimmung wirksam

Die Verwalterzustimmung gemäß § 12 ist unwiderruflich, wenn sie gegenüber dem Vertragsparteien oder dem Notar erklärt und der schuldrechtliche Vertrag (Kaufvertrag gehört dazu) abgeschlossen ist. Ein Verwalterwechsel vor Stellung des Umschreibungsantrags berührt die Wirksamkeit nicht.

Der Fall: Die Eigentümer möchten die Eintragung eines Eigentumswechsels in das Grundbuch. Laut Teilungserklärung bedarf die Veräußerung der Zustimmung des Verwalters. Zwischen Kaufvertrag und Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erklärte der ehemalige Verwalter die Zustimmung zur Veräußerung. Zwischenzeitlich endete seine Amtszeit. Danach bewilligte der Notar in Vollmacht der Eigentümer die Eintragung der Käufer. Das Grundbuchamt beanstandete das Fehlen der Zustimmung des aktuell bestellten, des neuen Verwalters.

Das Gericht: Die Voraussetzungen der Eintragungen liegen gleichwohl vor. Die Zustimmung zum schuldrechtlichen (Kaufvertrag) und dinglichen Geschäft (Auflassung und Eintragung) kann nur einheitlich erteilt und beurteilt werden. Wenn der schuldrechtliche Vertrag abgeschlossen ist, wird die einmal erteilte Zustimmung deshalb endgültig wirksam und kann nicht mehr widerrufen werden.

Kopinski-Tipp: Die Beteiligten brauchen sich keine Sorgen zu machen, wenn einmal eine Zustimmungsveräußerung erteilt ist. Diese ist bindend. Es steht kein mehrfacher Kostenaufwand. Probleme könnte es geben, wenn die Verwalterbestellung angefochten wird, die zu einer rückwirkenden Beseitigung der Zustimmung führen soll (nicht muss).

S.a. OLG München 27.06.2011, 34 WX 135/11

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