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Schimmel - keine Minderung

Kein Minderungsrecht des Mieters wegen Schimmel:

1. Keine Anpassung von Heiz- und Lüftungsverhalten an das Wohn- und Nutzverhalten
2. Entstehung im Rahmen des erlaubten Mietgebrauchs
3. Kein Mangel an der Bausubstanz
4. Entstehung durch unsachgemäßes Nutzungsverhalten (verschuldensunabhängig!)

Der Fall: Mieter A hatte für seine Frau B einen großen Wandschrank in das eheliche Schlafgemach gebaut. Nach einiger Zeit kam es jedoch zur Schimmelbildung hinter den Schiebetüren an der Wand. B kam dies entgegen, da ihr die Farbe ihres Wandschrankes sowieso nicht zusagte. Sie sah darin die Chance, durch eine entsprechende Mietminderung bald ihren "Traumkleiderschrank" kaufen zu können. Die Eheleute minderten fortan die Miete.

Das Gericht: Ein zur Minderung berechtigender Mangel liegt nicht vor. Der Schimmel hat zwar die Tauglichkeit des Schlafzimmers zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Seine Entstehung beruht jedoch nicht auf einem Mangel der Bausubstanz. Die Ursache wurde von den Eheleuten selbst gesetzt, indem sie den Wandschrank einbauten. Dieser verhinderte eine ausreichende Luftzirkulation und Erwärmung der Wand und ermöglichte gleichzeitig das Eindringen von Feuchtigkeit aus der Raumluft. Im Zuge des unsachgemäßen Nutzungsverhaltens von A und B kam es zur Schimmelbildung,
was ihnen kein Recht zur Minderung gibt.

Kopinski-Tipp: Voraussetzung ist immer eine mangelfreie Bausubstanz! Sie müssen Ihre Immobilie nicht für alle Eventualitäten ausgestalten, um sämtliche, durch den erlaubten Mietgebrauch gedeckten, Einbauten, Möblierungen oder Nutzungen technischer Geräte Ihrer Mieter zu ermöglichen. Ihre Mieter müssen verantwortungsvoll heizen und lüften.

S. a.: LG Kiel, Urt. v. 27.01.2012 - 1 S 102/11

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