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Stun­den­satz von bis zu 300,- Eu­ro?

Ein Wohnungseigentümer errichtet einen Schwarzbau und wei­gert sich, diesen zurückzubauen. Die übrigen Eigentümer beschließen da­rauf­hin, die Verwaltung zu ermächtigen, außergerichtlich und gerichtlich ge­gen den Störer vorzugehen.

Der Fall: Ein Wohnungseigentümer errichtet einen Schwarzbau und wei­gert sich, diesen zurückzubauen. Die übrigen Eigentümer beschließen da­rauf­hin, die Verwaltung zu ermächtigen, außergerichtlich und gerichtlich ge­gen den Störer vorzugehen. Gleichzeitig soll eine anwaltliche Ver­tre­tung mit besonderen Kenntnissen im WEG-Recht beauftragt werden. Zu­dem wird die Verwaltung bevollmächtigt, eine Vergütungsvereinbarung mit einem Stundensatz zwischen 150,- und 300,- Euro (zzgl. MwSt.) ab­zu­schlie­ßen. Das Kostenvolumen soll etwa 3.000,- Euro betragen. Ein Ei­gen­tü­mer hält diesen Beschluss jedoch für unzulässig.

Das Ge­richt: Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg bestätigt die Wirk­sam­keit und Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses. Ein gesonderter Grund­be­schluss, der vorab klärt, ob der Störer überhaupt auf Beseitigung in An­spruch genommen werden soll, ist nicht zwingend erforderlich; der Vor­nah­me­be­schluss enthält eine solche Entscheidung bereits inzident. Die Ei­gen­tü­mer dürfen die Verwaltung nach § 27 Abs. 2 WEG ermächtigen, ei­nen Anwalt auszuwählen und mit diesem eine Vergütungsvereinbarung zu schließen ‑ auch dann, wenn der konkrete Anwalt noch nicht na­ment­lich benannt ist. Damit widerspricht das Gericht ausdrücklich der Ent­schei­dung des LG Karlsruhe. Die Eigentümer verfügen bei der Frage, ob und mit welchem Inhalt sie eine Vergütungsvereinbarung treffen, über ei­nen weiten Ermessensspielraum. Das Gericht betont, dass es sachgerecht sei, dass Vergleichsangebote nicht vorgelegt wurden, weil die Verwaltung erst durch die Delegation befugt wird, später einen Anwalt auszuwählen. Eben­so bedarf der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung keiner be­son­de­ren Gründe: In Hamburg sei es bei Fachanwaltsmandaten mitt­ler­wei­le üblich, solche Vereinbarungen zu treffen. Die festgelegte Ober­gren­ze von 300 Euro netto pro Stunde hält das Gericht für marktüblich und nicht ermessensfehlerhaft. Kostenrahmen und Bedeutung des Falls stehen in einem angemessenen Verhältnis. Zudem müsse die Verwaltung im Rah­men von § 27 Abs. 2 WEG aus mehreren Optionen pflichtgemäß aus­wäh­len können.

Kop­ins­ki-Tipp: Die Ent­schei­dung fällt an­walt­sfreund­lich aus. Dies ist aber rich­tig, da die RVG-Sät­ze lan­ge un­an­ge­passt und da­mit dau­er­haft un­an­ge­mes­sen blei­ben, so­dass häu­fig zu Stun­den­ho­no­ra­ren ge­grif­fen wird. Pro­ble­ma­tisch ge­stal­ten sich aber Fol­ge­fra­gen wie die Er­stat­tungs­fä­hig­keit sol­cher Mehr­ko­sten im Rah­men von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen.

S.a. AG Ham­burg-St. Ge­org, Urt. v. 25.07.25 - 980b C 3/25 WEG

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