Wer hat ein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung?
Der Fall: Die Eigentümer einer Wohnanlage planen den Einbau von Wallboxen in der Tiefgarage. Damit die Wallboxen funktionieren, müssen jedoch mehrere Arbeiten im Wohngebäude selbst erfolgen: Die Ladeinfrastruktur soll im Waschraum installiert werden, die bestehende Zählerverteilung muss im Gebäude umgerüstet werden, und außerdem ist ein Wanddurchbruch zwischen Haus und Tiefgarage nötig. In der Teilungserklärung steht, dass nur die Tiefgaragenstellplatz-Eigentümer über Angelegenheiten abstimmen dürfen, die ausschließlich die Tiefgarage betreffen, und die Wohnungseigentümer entsprechend nur über reine Gebäudeangelegenheiten. In der Eigentümerversammlung stimmen jedoch alle Eigentümer gemeinsam über die Sonderumlage für die Wallboxen und die notwendigen baulichen Maßnahmen ab. Die Kläger ‑ Eigentümer von Tiefgaragenstellplätzen ‑ halten dies für falsch und argumentieren, der Beschluss betreffe ausschließlich die „Untergemeinschaft Tiefgarage". Deshalb dürften nur die TG-Eigentümer abstimmen.
Das Gericht: Das Amtsgericht München weist die Klage ab. Es führt aus, dass es sich nicht um eine ausschließlich die Tiefgarage betreffende Angelegenheit handelt. Zwar stehen die Wallboxen letztlich in der Tiefgarage, doch ihre Funktionsfähigkeit setzt bauliche Eingriffe im Gebäude voraus. Durch die Installation im Waschraum, den Umbau der Zählerverteilung und den Wanddurchbruch wird das Gemeinschaftseigentum des Hauses wesentlich in Anspruch genommen. Deshalb lassen sich die Bereiche „Tiefgarage" und „Wohngebäude" sachlich und wirtschaftlich nicht trennen. Da die Maßnahmen beide Teile der Anlage betreffen, ist es eine gesamteigentümerliche Angelegenheit, bei der alle Sondereigentümer ‑ also sowohl Haus- als auch TG-Eigentümer ‑ stimmberechtigt sind.
Kopinski-Tipp: Der Fall zeigt deutlich: Maßnahmen können auf den ersten Blick einem bestimmten Bereich zugeordnet erscheinen, rechtlich aber dennoch die gesamte Gemeinschaft betreffen. Sobald Arbeiten oder Kosten auch das Gebäude oder andere Bereiche des Gemeinschaftseigentums berühren, entsteht eine gemeinsame Zuständigkeit aller Eigentümer. Teilungserklärungen sollten so präzise und eindeutig wie möglich formuliert sein. Bereits bei der Vorbereitung von Beschlüssen sollte genau geprüft werden, welche Bereiche der Anlage tatsächlich betroffen sind. Je klarer die Abgrenzung und Begründung, desto geringer ist das Risiko von Anfechtungsklagen.
S.a. AG München, Urt. v. 28.11.24, 1393 C 17375/24 WEG
